Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Prosafe-Folientechnik GmbH
Versions-Nr. 5 – Gültig ab dem 01.01.2022
I. Grundsätzliches
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB und der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), sofern letztere unseren Bedingungen nicht widerspricht. Auch wenn unsere AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie für alle unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen.
2. Andere – (fern-) mündliche – Vereinbarungen sind für uns nur dann gültig, wenn sie von uns gegenüber dem Auftraggeber bzw. seinen Vertretern schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebot
1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Anlagen sind bis zum schriftlichen Vertragsabschluss freibleibend. Sämtliche Angaben in diesen Unterlagen sind nur annähernd – insbesondere technische Änderungen behalten wir uns vor.
2. Zudem behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte an unseren Angeboten, Kostenvoranschlägen und Anlagen vor. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
III. Lieferung
1. Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware von uns auf ihn über.
2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager, zuzüglich Fracht, Verpackung und sonstiger Versandkosten.
IV. Lieferzeit
1. Unsere Lieferzeitangaben sind annähernd. Sie sind für uns grundsätzlich nicht verbindlich. Für die Einhaltung von Fristen haften wir nur bei schriftlicher Übernahme einer entsprechenden Gewährleistung.
2. Höhere Gewalt berechtigt uns, unsere Lieferungen und/oder Leistungen zu verschieben, zu reduzieren oder gar nicht durchzuführen.
V. Montage
1. Für die Montage erforderliche Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse und andere private oder öffentliche Erfordernisse sind – falls nicht anders schriftlich vereinbart – jedenfalls für uns kostenlos bauseits zu stellen.
2. Hat der Auftraggeber die Verzögerung der Montage – zumindest fahrlässig – verursacht, können wir fristlos vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und dem Auftraggeber die uns bis dahin entstandenen Kosten berechnen.
3. Die Standardbreite unserer Folien beträgt 1524 mm. Sollten Glasflächen in ihrer Breite und Höhe über 1524 mm liegen, so ist eine Stoßnaht erforderlich.
VI. Abnahme
1. Die Abnahme unserer Lieferungen und/oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich durch den Auftraggeber oder seinen Vertreter zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen und/oder Teilleistungen.
2. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
3. Auf eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung von uns ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Lieferungen und/oder Leistungen unverzüglich schriftlich abzunehmen.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann und wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach unserer Mitteilung der Fertigstellung als vom Auftraggeber abgenommen.
5. Hat der Auftraggeber unsere Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise in Benutzung genommen, gilt die gesamte Abnahme mit dem Ablauf von 7 Kalendertagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns sämtliche Eigentumsrechte an den von uns gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Erfüllung aller Verträge mit dem Auftraggeber.
VIII. Preise
1. Alle unsere Preise sind Netto-Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und unseren Lieferungen und/oder Leistungen die öffentlichen Abgaben, die Preise unserer Lieferanten, die Frachtpreise, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen.
3. Die Endabrechnung ergibt sich jedenfalls aus den tatsächlichen Abmessungen vor Ort.
4. Bei nicht rechteckigen Glasflächen wie z. B. Dreiecke, Trapeze und Kreise werden zur Ermittlung der qm-Fläche die jeweils extremen Flächen-Außenlängen zugrunde gelegt (extreme Breite x extreme Höhe).
5. Die über die Lieferung und Montage hinausgehenden Arbeiten berechnen wir mit 56,50 Euro netto pro angefangene Stunde.
IX. Zahlung
1. Wir sind berechtigt, auch unsere Teillieferungen und/oder Teilleistungen fällig zu stellen und jede einzelne Lieferung oder Leistung gesondert abzurechnen.
2. Unsere Zahlungsansprüche sind – falls schriftlich nicht anders vereinbart – sofort und ohne Abzüge fällig.
3. Zahlungen des Auftraggebers haben grundsätzlich per Überweisung an uns zu erfolgen.
4. Ist die Zahlung des Auftraggebers nicht spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen, gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, von diesem Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behalten wir uns vor.
5. Von uns unbekannten Auftraggebern (Personen oder Unternehmen) können wir vor unserer Lieferung und Leistung zumindest die vollständige Bezahlung des Materials – spätestens vor Erfüllungsort – verlangen.
X. Gewährleistung
1. Für alle Innenfolien gewähren wir grundsätzlich 5 Jahre Garantie. Für alle Außenfolien (ausgenommen Antiscratch-/Antigraffitifolien) gewähren wir 4 Jahre Garantie bei einer Vertikal-Verglasung bzw. 3 Jahre bei einer Schräg- und Horizontal-Verglasung. Für Antiscratch-/Antigraffitifolien gilt generell eine Garantie von 2 Jahren. Bei Beschichtungen auf unebenen Glasflächen (z. B. Drahtglas) oder auf Kunststoffe übernehmen wir keine Garantie und schließen jedwede Gewährleistung aus.
2. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Lieferung und/oder Leistung schriftlich anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlich gültigen Gewährleistungsfrist. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, können Rechte wegen dieser Mängel uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände bleiben unberührt.
3. Bei mangelhaften Lieferungen und/oder Leistungen können wir nach unserer Wahl nachliefern und/oder nachbessern. Schlagen diese Maßnahmen zweimal fehl, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Es besteht dann kein Gewährleistungsanspruch, wenn von dem Auftraggeber bzw. seinen Vertretern Fehlplanungen verursacht worden sind, der Mangel darauf beruht, dass von dem Auftraggeber bzw. seinen Vertretern unsere Reinigungs- oder Verarbeitungsanleitungen ganz oder teilweise nicht beachtet worden sind oder der Auftraggeber bzw. seine Vertreter unsere Lieferungen und/oder Leistungen geändert, einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht haben.
5. Es besteht aus vorgenannten Gründen dann auch kein Garantieanspruch.
XI. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Münster in Westfalen.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der An- bzw. Abnahmeort unserer Lieferungen und Leistungen.
3. Erfüllungsort für Zahlungen ist Münster in Westfalen.
XII. Abschließendes
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger schriftlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben alle anderen wirksam.
2. Vertragliche Ungenauigkeiten sind logisch und objektiv auszulegen.